Ein Projekt der Universität Kassel
Fachbereich ASL
 
   

Einleitung

Jede Kommune ist nach dem Baugesetzbuch dazu verpflichtet, in ihrem Gemeindegebiet für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Pflichtaufgabe stellt das Baugesetzbuch verschiedene Planungsinstrumente bereit.

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die beabsichtigte städtebauliche Strukturierung einer Gemeinde dar und beschreibt die Veränderungen in der räumlichen Ordnung in der Zukunft. Der FNP dient der Kommune als Entwicklungsplan, der für das ganze Gemeindegebiet aufgestellt wird.
Er wird als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet, da er vor allem eine selbst bindende Wirkung für die Gemeinde hat, die aus dem Flächennutzungsplan die verbindlichen Bauleitpläne, die für jedermann rechtsverbindlich sind, entwickeln muss. Daneben enthält der Plan Hinweise auf bestehende Planungen, die auf fachgesetzliche Bestimmungen und übergeordneten Behörden zurückzuführen sind. Der FNP muss aus der überörtlichen Planung (Regionaler Raumordungsplan) entwickelt und abgeleitet werden und darf den dort formulierten Zielen nicht widersprechen.

Der Flächennutzungsplan wird in einem im BauGB gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt.

Wenn eine Gemeinde zum Beispiel plant eine neue Wohnsiedlung zu entwickeln, würde sie zunächst im Flächennutzungsplan eine Fläche, die dafür geeignet erscheint, als Wohnbauflächen ausweisen. Damit drückt sie aber lediglich ein, unter Umständen sehr langfristiges, Ziel aus. Diese Festsetzung bedeutet noch nicht, dass auf diesem Gebiet tatsächlich gebaut werden darf. Dazu muss die Gemeinde in einem zweiten Schritt einen Bebauungsplan erstellen, in dem, wie es im Gesetz heißt, u.a. "Art und Maß" der baulichen Nutzung und die notwendige Erschließung geregelt werden. Erst auf dieser Grundlage darf dann gebaut werden.

Besondere Situation der Stadt Heilbad Heiligenstadt

Aus den politischen Veränderungen der Jahre 1989 und 1990 im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik und der Übernahme der westdeutschen Baugesetzgebung in der nunmehr ehemaligen DDR ergibt sich die Notwendigkeit zur Aufstellung eines Flächennutzungsplans der Stadt Heilbad Heiligenstadt.
Nach § 246a Abs.5 BauGB (Geltungsdauer bis 31. Dezember 1997) galten Generalbebauungspläne, Leitplanungen und Ortsgestaltungssatzungen, die auf Grund der in der DDR geltenden Vorschriften aufgestellt wurden, als Flächennutzungsplan oder Teilflächennutzungsplan fort, soweit sie Darstellungen im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 1 BauGB über die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes in den Grundzügen enthielten.
Die Fortgeltung von alten Plänen als Flächennutzungspläne ist daher nur sinnvoll, wenn sie eine alsbald beabsichtigte städtebauliche Entwicklung hinreichend deutlich wiedergeben.
Mit dem "Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des Rechts der Raum- ordnung", dass am 1. Januar 1998 in Kraft trat, wurden insbesondere die Übergangsregelungen des BauGB für die neuen Bundesländer aufgehoben.

Planerisch begründet sich diese Notwendigkeit zusätzlich aus den erheblichen Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der frühen 90er Jahre. Deshalb beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Heilbad Heiligenstadt bereits am 30. Oktober 1990 die Aufstellung eines neuen Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet.

Der Vorentwurf wurde in der Zwischenzeit mehrfach überarbeitet, das formelle Aufstellungsverfahren wurde jedoch nicht weitergeführt. Das Aufstellungsverfahren wird nunmehr wieder aufgenommen und soll gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27.07.2001 bis voraussichtlich Juli 2006 abgeschlossen werden.

Das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes für Heilbad Heiligenstadt basiert auf der Grundlage des BauGB von 1998, obwohl mittlerweile eine umfassende Novellierung dieses Gesetzes stattgefunden hat. Es ist üblich dass für langwierige Verfahren, wie zum Beispiel die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, Übergangsregelungen gelten. Danach hat Heiligenstadt bis zum 20. Juli 2006 Zeit, den Flächennutzungsplan auf der Grundlage des BauGB 1998 aufzustellen. Nach den Regelungen des BauGB von 2004 wäre die Gemeinde zum Beispiel verpflichtet einen sogenannten zusätzlichen Umweltbericht zu erstellen, der den Aufwand erheblich steigern würde. Die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege sind gleichwohl im Aufstellungsverfahren intensiv berücksichtigt worden.

 

Grundsatzbeschreibung

Städtebauliche Planung hat die Aufgabe, die bauliche Entwicklung in Stadt und Land den Bedürfnissen der Allgemeinheit entsprechend zu ordnen. Rechtsgrundlage dafür sowie für die Übertragung der städtebaulichen Planungskompetenz auf die Gemeinden bildet das Baugesetzbuch in der Fassung vom 1. Januar 1998. Danach sind die Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs.4 BauGB); sie sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln (§ 1 Abs.5 BauGB).

 

Formaler Ablauf - Interaktive Darstellung

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