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Einleitung
Jede Kommune
ist nach dem Baugesetzbuch dazu verpflichtet, in ihrem Gemeindegebiet
für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu sorgen.
Zur Erfüllung dieser Pflichtaufgabe stellt das Baugesetzbuch
verschiedene Planungsinstrumente bereit.
Der Flächennutzungsplan
(FNP) stellt die beabsichtigte städtebauliche Strukturierung
einer Gemeinde dar und beschreibt die Veränderungen in der
räumlichen Ordnung in der Zukunft. Der FNP dient der Kommune
als Entwicklungsplan, der für das ganze Gemeindegebiet aufgestellt
wird.
Er wird als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet, da er vor allem
eine selbst bindende Wirkung für die Gemeinde hat, die aus
dem Flächennutzungsplan die verbindlichen Bauleitpläne,
die für jedermann rechtsverbindlich sind, entwickeln muss.
Daneben enthält der Plan Hinweise auf bestehende Planungen,
die auf fachgesetzliche Bestimmungen und übergeordneten Behörden
zurückzuführen sind. Der FNP muss aus der überörtlichen
Planung (Regionaler Raumordungsplan) entwickelt und abgeleitet werden
und darf den dort formulierten Zielen nicht widersprechen.
Der Flächennutzungsplan
wird in einem im BauGB gesetzlich geregelten Verfahren aufgestellt.
Wenn eine Gemeinde
zum Beispiel plant eine neue Wohnsiedlung zu entwickeln, würde
sie zunächst im Flächennutzungsplan eine Fläche,
die dafür geeignet erscheint, als Wohnbauflächen ausweisen.
Damit drückt sie aber lediglich ein, unter Umständen sehr
langfristiges, Ziel aus. Diese Festsetzung bedeutet noch nicht,
dass auf diesem Gebiet tatsächlich gebaut werden darf. Dazu
muss die Gemeinde in einem zweiten Schritt einen Bebauungsplan erstellen,
in dem, wie es im Gesetz heißt, u.a. "Art und Maß"
der baulichen Nutzung und die notwendige Erschließung geregelt
werden. Erst auf dieser Grundlage darf dann gebaut werden.
Besondere Situation
der Stadt Heilbad Heiligenstadt
Aus den politischen
Veränderungen der Jahre 1989 und 1990 im Verhältnis der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
und der Übernahme der westdeutschen Baugesetzgebung in der
nunmehr ehemaligen DDR ergibt sich die Notwendigkeit zur Aufstellung
eines Flächennutzungsplans der Stadt Heilbad Heiligenstadt.
Nach § 246a Abs.5 BauGB (Geltungsdauer bis 31. Dezember 1997)
galten Generalbebauungspläne, Leitplanungen und Ortsgestaltungssatzungen,
die auf Grund der in der DDR geltenden Vorschriften aufgestellt
wurden, als Flächennutzungsplan oder Teilflächennutzungsplan
fort, soweit sie Darstellungen im Sinne des §
5 Abs.1 Satz 1 BauGB über die beabsichtigte städtebauliche
Entwicklung des Gemeindegebietes in den Grundzügen enthielten.
Die Fortgeltung von alten Plänen als Flächennutzungspläne
ist daher nur sinnvoll, wenn sie eine alsbald beabsichtigte städtebauliche
Entwicklung hinreichend deutlich wiedergeben.
Mit dem "Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur
Neuregelung des Rechts der Raum- ordnung", dass am 1. Januar
1998 in Kraft trat, wurden insbesondere die Übergangsregelungen
des BauGB für die neuen Bundesländer aufgehoben.
Planerisch begründet
sich diese Notwendigkeit zusätzlich aus den erheblichen Veränderungen
der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der
frühen 90er Jahre. Deshalb beschloss die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Heilbad Heiligenstadt bereits am 30. Oktober 1990 die
Aufstellung eines neuen Flächennutzungsplanes für das
gesamte Gemeindegebiet.
Der Vorentwurf
wurde in der Zwischenzeit mehrfach überarbeitet, das formelle
Aufstellungsverfahren wurde jedoch nicht weitergeführt. Das
Aufstellungsverfahren wird nunmehr wieder aufgenommen und soll gemäß
den Bestimmungen des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27.07.2001
bis voraussichtlich Juli 2006 abgeschlossen werden.
Das Verfahren
zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes für Heilbad
Heiligenstadt basiert auf der Grundlage des BauGB von 1998, obwohl
mittlerweile eine umfassende Novellierung dieses Gesetzes stattgefunden
hat. Es ist üblich dass für langwierige Verfahren, wie
zum Beispiel die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, Übergangsregelungen
gelten. Danach hat Heiligenstadt bis zum 20. Juli 2006 Zeit, den
Flächennutzungsplan auf der Grundlage des BauGB 1998 aufzustellen.
Nach den Regelungen des BauGB von 2004 wäre die Gemeinde zum
Beispiel verpflichtet einen sogenannten zusätzlichen Umweltbericht
zu erstellen, der den Aufwand erheblich steigern würde. Die
Belange von Naturschutz und Landschaftspflege sind gleichwohl im
Aufstellungsverfahren intensiv berücksichtigt worden.
Grundsatzbeschreibung
Städtebauliche
Planung hat die Aufgabe, die bauliche Entwicklung in Stadt und Land
den Bedürfnissen der Allgemeinheit entsprechend zu ordnen.
Rechtsgrundlage dafür sowie für die Übertragung der
städtebaulichen Planungskompetenz auf die Gemeinden bildet
das Baugesetzbuch in der Fassung vom 1. Januar 1998. Danach sind
die Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne)
den Zielen der Raumordnung anzupassen (§
1 Abs.4 BauGB); sie sollen eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu
schützen und zu entwickeln (§ 1
Abs.5 BauGB).
Formaler
Ablauf - Interaktive Darstellung
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Jede
Gemeinde ist nach dem Baugesetzbuch (BauGB) dazu verpflichtet,
in ihrem Gemeindegebiet für eine nachhaltige städtebauliche
Entwicklung zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Pflichtaufgabe
stellt das BauGB verschiedene Planungsinstrumente bereit.
Im Flächennutzungsplan wird für das gesamte
Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen
dargestellt.
Die Gemeinde beschließt in einer Ratssitzung der
Stadtvertreter die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes.
In der Regel werden Flächennutzungspläne für
eine Dauer von 15 Jahren aufgestellt. Jedoch besitzt jede
Gemeinde eine eigene Verantwortung und damit einen gewissen
Handlungsspielraum, da auch kein Rechtsanspruch auf die
Aufstellung von Bauleitplänen besteht. Nach der Gesetzeslage
BauGB 2004 muss die Gemeinde alle 15 Jahre die Aktualität
des Flächennutzungsplans überprüfen und
ggf. neu aufstellen.
§
2 Abs. 1 BauGB

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Nach
§ 3 Abs.1 BauGB sind die Bürger möglichst
frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen,
die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines
Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen
Auswirkung der Planung, öffentlich zu unterrichten.
Ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung
zu geben.
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Nach
§ 4 Abs.1 BauGB holt die Gemeinde Stellungnahmen
von Behörden und Trägern öffentlicher Belange,
deren Aufgaben durch die Planung berührt wird, möglichst
frühzeitig ein.

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In
dieser Phase entwickelt die Stadt unter Mitwirkung eines
Planungsbüros den Flächennutzungsplan. Übergeordnete
Planung, Bestände und neue Entwicklungsperspektiven
werden in den Plan eingearbeitet und ein schriftlicher
Erläuterungsbericht verfasst.

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Durch
das förmliche Planungsverfahren sollen die Bürger
über die konkreten, offiziellen Planungsabsichten
der Gemeinde informiert werden.
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes ist mit dem
Erläuterungsbericht auf die Dauer eines Monats öffentlich
auszulegen. Mit Anregungen kann sich jedermann zu dem
Planentwurf äußern. Dabei ist es unerheblich,
ob er planbetroffen oder aus anderen Gründen interessiert
ist.
Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind
in einem Abwägungsprozess zu prüfen und die
Entscheidung ist dem Antragssteller mitzuteilen.
Die Anregungen sind schriftlich oder per E-Mail unter
Angabe von persönlichen Daten (Name, Anschrift) an
die zuständige Behörde (siehe Impressum) zu
senden.
§
3 Abs. 2 BauGB

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In
den Stellungnahmen sollen sich die Träger öffentlicher
Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie
haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte
oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen
sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für
die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets
bedeutsam sein können. Die Frist beträgt ein
Monat.
§
4 Abs. 2 BauGB

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§
1 Abs.6 BauGB verpflichtet, bei der Aufstellung der Bauleitpläne
die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen.
Gegenstand der Abwägung ist die Entscheidungsfindung
sowie die Entscheidung, welche Belange bevorzugt und welche
Belange dementsprechend zurückzustellen sind.
Zu den Abwägungskriterien zählen die in §
1 Abs.5 BauGB formulierten Grundsätze der Bauleitplanung
sowie des § 1a BauGB bezüglich umweltschützender
Belange.
Beispiele dieser Belange sind: allgemeine Anforderungen
an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wohnbedürfnisse,
sowie soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung,
Umweltschutz, usw.

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Wird
der Entwurf des Flächennutzungsplanes nach der Auslegung
geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen.
(§ 3 Abs.3, 1. Halbsatz BauGB)
Eine erneute Auslegung bedeutet Auslegung des vollständigen
Planentwurfs mit Erläuterung. Das Verfahren läuft
wiederholt und uneingeschränkt ab. Stellungnahmen
können auch zu anderen Bereichen erneut formuliert
werden und müssen sich nicht nur auf die Änderung
beziehen. Die Auslegungsfrist kann jedoch je nach Umfang
der Änderungen auf zwei Wochen verkürzt werden.
§
3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 BauGB

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Die
Stadträte verabschieden den Flächennutzungsplan
während ihrer Sitzung.
Der Flächennutzungsplan bedarf aber des Weiteren
der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde,
in Thüringen ist dies das Landesverwaltungsamt in
Weimar. Dabei werden der Inhalt und die Ordnungsmäßigkeit
des Verfahrens geprüft.
Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt
zu geben. Mit der Bekanntmachung ist der Flächennutzungsplan
wirksam.
§
6 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 BauGB

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