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Baugesetzbuch
1998 - Auszüge
Datum: 23. Juni
1960
Fundstelle: BGBl I 1960, 341
Textnachweis
Geltung ab: 1. 8.1979
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 27. 8.1997 I 2141 (1998, 137);
zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23. 7.2002 I 2850
Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 246a
Den gesamten
Gesetzestext des BauGB können Sie im Menü "downloads"
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BauGB
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel
Allgemeines Städtebaurecht
Erster Teil
Bauleitplanung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§
1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
§ 1a Umweltschützende Belange in der Abwägung
§ 2 Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermächtigung
§ 2a Umweltbericht
§ 3 Beteiligung der Bürger
§ 4 Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange
§ 4a Grenzüberschreitende Beteiligung
§ 4b Einschaltung
eines Dritten
Zweiter Abschnitt
Vorbereitender Bauleitplan
(Flächennutzungsplan)
§
5 Inhalt des Flächennutzungsplans
§ 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans
§ 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan
Dritter Abschnitt
Verbindlicher Bauleitplan
(Bebauungsplan)
§
8 Zweck des Bebauungsplans
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans
§ 10 Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten
des Bebauungsplans
Vierter Abschnitt
Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
§
11 Städtebaulicher Vertrag
§ 12 Vorhaben- und Erschließungsplan
§ 13 Vereinfachtes Verfahren
Viertes Kapitel
Überleitungs- und
Schlußvorschriften
Erster Teil
Überleitungsvorschriften
§
233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
§ 244 (weggefallen)
Erstes Kapitel Allgemeines
Städtebaurecht
Erster Teil Bauleitplanung
Erster Abschnitt: Allgemeine
Vorschriften
§
1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche
und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe
dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan
(vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher
Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne
aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der
Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige
städtebauliche
Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte
Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern und die natürlichen
Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. Bei der Aufstellung
der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen
1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung
einseitiger Bevölkerungsstrukturen, die Eigentumsbildung weiter
Kreise der Bevölkerung insbesondere durch die Förderung
kostensparenden Bauens und die Bevölkerungsentwicklung,
3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung,
insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten
Menschen und der Behinderten, die Belange des Bildungswesens und
von Sport, Freizeit und Erholung,
4. die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile
sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds,
5. die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die
erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher,
künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung,
6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7. gemäß § 1a die Belange des Umweltschutzes, auch
durch die Nutzung erneuerbarer Energien, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere des Naturhaushalts, des Wassers,
der Luft und des Bodens einschließlich seiner Rohstoffvorkommen,
sowie das Klima,
8. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen
Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs einschließlich
des öffentlichen Personennahverkehrs, des Post- und Fernmeldewesens,
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, der Abfallentsorgung
und der Abwasserbeseitigung sowie die Sicherung von Rohstoffvorkommen
und die Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
9. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes,
10. die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen
städtebaulichen Planung. Landwirtschaftlich, als Wald oder
für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen
Umfang für andere Nutzungsarten vorgesehen und in Anspruch
genommen werden.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne
sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander gerecht abzuwägen.
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§
1a Umweltschützende Belange in der Abwägung
(1) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend
umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige
Maß zu begrenzen.
(2) In der Abwägung nach §
1 Abs. 6 sind auch zu berücksichtigen
1. die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen,
insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes,
2. die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe
in Natur und Landschaft (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
3. die Bewertung der ermittelten und beschriebenen Auswirkungen
eines Vorhabens entsprechend dem Planungsstand auf Menschen, Tiere
und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter
und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den
vorgenannten Schutzgütern (Umweltverträglichkeitsprüfung),
soweit im Bebauungsplanverfahren die planungsrechtliche Zulässigkeit
von bestimmten Vorhaben begründet werden soll, für die
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
besteht, und
4. die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; soweit diese erheblich beeinträchtigt
werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes
über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen
Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission
anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie).
(3) Der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe
in Natur und Landschaft erfolgt durch geeignete Darstellungen nach
§ 5 als Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen
nach § 9 als Flächen oder Maßnahmen
zum Ausgleich. Soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen
und Festsetzungen nach Satz 1 auch an anderer Stelle als am Ort
des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen
nach Satz 1 oder 2 können auch vertragliche Vereinbarungen
gemäß § 11 oder sonstige geeignete
Maßnahmen zum Ausgleich auf von der
Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich
ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen
Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
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§
2 Aufstellung der Bauleitpläne, Verordnungsermächtigung
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde
in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß, einen
Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
sind aufeinander abzustimmen.
(3) Auf die Aufstellung von Bauleitplänen
und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch
kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über
die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre
Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau-
und Wohnungswesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a) die Art der baulichen Nutzung,
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen;
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen
Anlagen;
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des
§ 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete
oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche
und sonstige Anlagen;
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der
dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des
Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen
und ihre Bedeutung.
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§
2a Umweltbericht
(1) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben,
für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist, hat die Gemeinde bereits für das Aufstellungsverfahren
in die Begründung einen Umweltbericht aufzunehmen, der zumindest
folgende Angaben enthält:
1. Beschreibung der Festsetzungen für das Vorhaben mit Angaben
über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich
des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes
und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben
zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung
und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen des Vorhabens
erforderlich sind und ihre Erarbeitung zumutbar ist,
3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben vermieden,
vermindert oder so weit möglich ausgeglichen werden sollen,
4. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
der Festsetzungen für das Vorhaben unter
Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein
anerkannten Prüfungsmethoden,
5. Übersicht über die wichtigsten geprüften anderweitigen
Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe
im Hinblick
auf die Umweltauswirkungen der Festsetzungen für das Vorhaben.
(2) Der Umweltbericht muss auch die folgenden
Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung
nach der Art der Festsetzungen für das Vorhaben und entsprechend
dem Planungsstand erforderlich sind:
1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen
Verfahren,
2. Beschreibung von Art und Umfang der zu erwartenden Emissionen,
der Abfälle, des Anfalls von Abwasser, der Nutzung und Gestaltung
von Wasser, Boden, Natur und Landschaft sowie Angaben zu sonstigen
Folgen der Festsetzungen für das Vorhaben, die zu erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen führen können,
3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der
Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder
fehlende Kenntnisse.
(3) Der Umweltbericht muss auch eine allgemein
verständliche Zusammenfassung der nach den Absätzen 1
und 2 erforderlichen Angaben enthalten. Der Umweltbericht muss dritten
die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von
den Umweltauswirkungen
der Festsetzungen für das Vorhaben betroffen werden können.
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§
3 Beteiligung der Bürger
(1) Die Bürger sind möglichst frühzeitig
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich
unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder
Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen
Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen
ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden,
wenn
1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies
auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich
auswirkt oder
2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer
Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das
Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer
Änderung der Planung führt.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind
mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung auf die
Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der
Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen
mit dem Hinweis darauf, daß Anregungen während der Auslegungsfrist
vorgebracht werden können; bei Bebauungsplänen ist auch
anzugeben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt oder nicht durchgeführt werden soll. Die
nach § 4 Abs. 1 und § 4a
Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.
Die fristgemäß vorgebrachten Anregungen sind zu prüfen;
das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als fünfzig Personen
Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann
die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt
werden, daß diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht
wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während
der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen.
Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6
oder § 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten
Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach der
Auslegung geändert oder ergänzt oder ändert die Gemeinde
die nach § 2a erforderlichen Angaben wegen
der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger
Umweltauswirkungen, ist er erneut nach Absatz 2 auszulegen; bei
der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur
zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden
können. Die Dauer der Auslegung kann bis auf zwei Wochen verkürzt
werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs
eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt,
kann das vereinfachte Verfahren nach § 13
Nr. 2 entsprechend angewendet werden.
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§
4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(1) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Planung berührt wird, möglichst frühzeitig
ein. Die Beteiligung kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach §
3 Abs. 2 durchgeführt werden.
(2) Die Träger öffentlicher Belange
haben ihre Stellungnahmen nach Absatz 1 innerhalb eines Monats abzugeben;
die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die
Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich
beschränken; sie haben auch Aufschluß über von ihnen
beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen
sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können.
Verfügen die Träger öffentlicher Belange über
Informationen, die für die Beibringung oder Vervollständigung
der für den Umweltbericht nach § 2a
erforderlichen Angaben zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen
der Gemeinde zur Verfügung zu
stellen.
(3) Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher
Belange sind in der Abwägung nach § 1 Abs.
6 zu berücksichtigen. Belange, die von den Trägern
öffentlicher Belange nicht innerhalb der Frist des Absatzes
2 Satz 1 vorgetragen wurden, werden in der Abwägung nicht berücksichtigt,
es sei denn, die verspätet vorgebrachten Belange sind der Gemeinde
bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind
für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung.
(4) Wird der Entwurf des Bauleitplans nachträglich
geändert oder ergänzt und wird dadurch der Aufgabenbereich
eines Trägers öffentlicher Belange erstmalig oder stärker
als bisher berührt, kann das vereinfachte Verfahren nach §
13 Nr. 3 entsprechend angewendet werden. Ändert die Gemeinde
im Laufe des Verfahrens die nach § 2a erforderlichen
Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher
nachteiliger Umweltauswirkungen, ist den hiervon berührten
Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer ergänzenden
Stellungnahme zu geben.
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§
4a Grenzüberschreitende Beteiligung
(1) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen
auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Träger
öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen
der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten.
(2) Bei Bebauungsplänen für Vorhaben,
für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist, hat die Gemeinde die von einem anderen Staat benannten Behörden
oder Gemeinden entsprechend § 4 zu beteiligen
und darauf hinzuwirken, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit
der Begründung in geeigneter Weise nach den in dem anderen
Staat geltenden Vorschriften der betroffenen Öffentlichkeit
zur Verfügung gestellt wird, wenn der andere Staat darum ersucht
oder wenn das Vorhaben zu erheblichen Umweltauswirkungen in dem
anderen Staat führen kann. Die Gemeinde gibt im Rahmen der
Beteiligung nach Satz 1 den zuständigen Stellen des anderen
Staates Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist, die in der Regel
einen Monat nicht überschreiten sollte, ihre Stellungnahmen
abzugeben. Auf die Stellungnahmen der zuständigen Stellen des
anderen Staates findet § 4 Abs. 3 entsprechend
Anwendung. Die Gemeinde soll den von dem anderen Staat bestimmten
Behörden oder Gemeinden eine Übersetzung der Angaben nach
§ 2a zur Verfügung stellen, sofern im
Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze
von Gegenseitigkeit und
Gleichwertigkeit erfüllt sind. Darüber hinaus steht der
betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates das Verfahren
der Bürgerbeteiligung nach diesem Gesetzbuch offen.
(3) Soweit erforderlich oder soweit der andere
Staat darum ersucht, werden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen
Zeitrahmens Konsultationen über die grenzüberschreitenden
erheblichen Auswirkungen und im Falle von Bebauungsplänen für
Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, insbesondere über die grenzüberschreitenden
Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen
zu deren Vermeidung oder Verminderung durchgeführt.
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§
4b Einschaltung eines Dritten
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens
die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach
den §§ 2a bis 4a einem
Dritten übertragen.
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Zweiter Abschnitt: Vorbereitender
Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
§
5 Inhalt des Flächennutzungsplans
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das
ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige
Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden
Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt,
die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; im
Erläuterungsbericht sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere
dargestellt werden:
1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der
allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach
der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach
dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen,
für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen
ist, sind zu kennzeichnen;
2. die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen
zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen
und privaten Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden
baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen
und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen und mit sozialen, gesundheitlichen
und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen,
sowie die Flächen für Sport- und Spielanlagen;
3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr
und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung
und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs-
und Hauptabwasserleitungen;
5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten,
Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft
vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse
des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten
sind;
8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder
für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des
§ 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans
können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft
zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet
werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen
gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für
den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden
erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen,
die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie
nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen
Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige
Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan
vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist ein Erläuterungsbericht
beizufügen.
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§
6 Genehmigung des Flächennutzungsplans
(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung
der höheren Verwaltungsbehörde.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande
gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs
erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt
werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche
oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung
ausnehmen.
(4) Über die Genehmigung ist binnen drei
Monaten zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde
kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans
vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf
Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten
Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis
zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung
in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie
nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt
wird.
(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich
bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan
wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan und den Erläuterungsbericht
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
(6) Mit dem Beschluß über eine Änderung
oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde
auch bestimmen, daß der Flächennutzungsplan in der Fassung,
die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat,
neu bekanntzumachen ist.
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§
7 Anpassung an den Flächennutzungsplan
Öffentliche Planungsträger, die nach §
4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben
ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen,
als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist
bis zum Beschluß der Gemeinde einzulegen.
Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung
erforderlich, so haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde
ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde
und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden,
kann
der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen.
Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende
Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan
ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen.
Im Fall einer abweichenden Planung ist § 37 Abs. 3 auf die
durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans
oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben
werden mußte, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend
anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.
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Dritter Abschnitt: Verbindlicher
Bauleitplan (Bebauungsplan)
§
8 Zweck des Bebauungsplans
(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen
Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet
die Grundlage für weitere zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche
Maßnahmen.
(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan
zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich,
wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung
zu ordnen.
(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung
oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan
aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren).
Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekanntgemacht
werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist,
daß der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen
des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.
(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert,
ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan
aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn
der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan).
Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder
anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung
von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan
fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden,
bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert
ist.
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§
9 Inhalt des Bebauungsplans
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen
Gründen festgesetzt werden:
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren
Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke
Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden
Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch
Höchstmaße;
4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer
Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich
sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die
Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport-
und Spielanlagen;
6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert
werden könnten, errichtet werden dürfen;
8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude
errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem
Wohnbedarf bestimmt sind;
9. der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und
ihre Nutzung;
11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen
für das Parken von Fahrzeugen sowie den Anschluß anderer
Flächen an die Verkehrsflächen;
12. die Versorgungsflächen;
13. die Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen;
14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung,
einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser,
sowie für Ablagerungen;
15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie
Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze,
Friedhöfe;
16. die Wasserflächen sowie die Flächen für die Wasserwirtschaft,
für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses;
17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder
für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und
b) Wald;
19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für
die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger,
Koppeln und dergleichen;
20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit,
eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten
Personenkreises zu belastenden Flächen;
22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte
räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen,
Stellplätze und Garagen;
23. Gebiete, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende
Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen;
24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und
ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen
Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen
zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen;
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet
oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme
der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten
Flächen
a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen,
b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von
Gewässern;
26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und
Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers
erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a Abs. 3 können auf
den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft
zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich
des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt
werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer
Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu
erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt
auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten
Flächen.
(2) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch
die Höhenlage festgesetzt werden.
(3) Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende
Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können
gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen
und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften
bestimmen, daß auf Landesrecht beruhende Regelungen in den
Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und
inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs
Anwendung
finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen
gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche
Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für
den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3. Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene
Festsetzungen sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den
Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu
seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung
von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines
räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung
beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen
Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen.
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§
10 Beschluß, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan
als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach §
8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 bedürfen der
Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. §
6 Abs. 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit
eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluß des
Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekanntzumachen.
Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht
bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft
zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan
eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan
in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für
Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(4) Die Gemeinde übermittelt den nach §
4a beteiligten Stellen des anderen Staates den Bebauungsplan
mit Begründung; unter den in § 4a Abs. 2
Satz 4 genannten Voraussetzungen soll die Gemeinde eine Übersetzung
des Bebauungsplans einschließlich seiner Begründung beifügen.
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Vierter Abschnitt: Zusammenarbeit
mit Privaten, vereinfachtes Verfahren
§
11 Städtebaulicher Vertrag
(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge
schließen. Gegenstände einesstädtebaulichen Vertrages
können insbesondere sein:
1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu
gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse,
die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen, sowie erforderlichenfalls
des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das
gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2. die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten
Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, die Durchführung
des Ausgleichs im Sinne des § 1a Abs. 3,
die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen
wohnraumversorgungsproblemen sowie des Wohnbedarfs der ortsansässigen
Bevölkerung;
3. die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die
der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen
oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten
Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken.
(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den
gesamten Umständen nach angemessen sein.
Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung
ist unzulässig,
wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.
(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der
Schriftform, soweit nicht durch
Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher
Verträge bleibt unberührt.
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§
12 Vorhaben- und Erschließungsplan
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn
der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde
abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen
(Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist
und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist
und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz
oder teilweise vor dem Beschluß nach §
10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung
des Plans hat bei Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, die nach § 2a erforderlichen
Angaben zu enthalten. Soweit nach § 4a notwendig,
ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen. Für den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze
2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers
über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßen
Ermessen zu entscheiden. Bei Bebauungsplänen für Vorhaben,
für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen
ist, hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers unter
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
hiervon berührt wird,
mitzuteilen, welche Angaben nach § 2a voraussichtlich
erforderlich sind.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan
wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich
des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei
der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen
nach § 9 und
nach der auf Grund von § 2 Abs. 5 erlassenen
Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 28, 39 bis 79, 127
bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan
auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen
nach § 9 für öffentliche Zwecke
trifft, kann gemäß § 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des
Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können
in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf
der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert
werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die
Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb
der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan
nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll
die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können
Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht
geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte
Verfahren nach § 13 angewendet werden.
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§
13 Vereinfachtes Verfahren
Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplans
die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann
1. von der Unterrichtung und Erörterung nach §
3 Abs. 1 Satz 1 abgesehen werden,
2. den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach §
3 Abs. 2 durchgeführt werden,
3. den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit
zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise
die Beteiligung nach § 4 durchgeführt
werden.
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Viertes Kapitel Überleitungs-
und Schlußvorschriften
Erster Teil Überleitungsvorschriften
§
233 Allgemeine Überleitungsvorschriften
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden
nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen
einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können
diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt
werden.
(2) die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt
zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und
Satzungen anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen
dieses Gesetzes in Kraft getreten sind.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame
oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen
gelten fort.
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§
244 bis 245a
(weggefallen)
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